1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, Gahleitner GesmbH & CoKG und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss
aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website
https://www.gahleitner.co.at
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer
AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese
Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5.Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 2% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung
notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw.
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem
sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern
wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine
Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung
innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke
und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet.
Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der
darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird
an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben
unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir
berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte
bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der
Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen - gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei
verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2%-Punkte über dem Basiszinssatz
zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv
4%.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.6.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung von
Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10,00 soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV),
Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von
1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde
alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im
Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen
wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt
werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.3.Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb
eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen
und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder
sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in
jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon
unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen
die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so
werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine
nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1.Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an
bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen.
Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft
verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1.Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2.Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine
fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1.Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder
montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete
Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
13. Annahmeverzug
13.1.Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern,
dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der
Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe
von € 3,00 pro Tag zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen
fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich USt
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die
Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers
vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1.Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde
und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder
Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung
anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er
dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine
rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und
wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen
oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies
nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1.Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige
Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.)
herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung
dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und
nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1.Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-
Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die
Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen
Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne
Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde
verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne
schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur
Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage
nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls
in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
17.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,
Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten
wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
17.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten
Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt.
17.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur
Gänze der unternehmerische Kunde.
17.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung
durch uns zu ermöglichen.
17.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des
Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem
und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht
kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir
zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur
dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem
Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden –
ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsund
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der
Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
19. Salvatorische Klausel
19.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt schon,
gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in A-4120 Neufelden.
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform
oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich
bekannt zu geben.

Gahleitner GmbH & Co KG
Markt 11
4120 Neufelden

Tel.: +43 7282/62400
office@gahleitner.co.at

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